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Anhebung der Regelsätze im SGB II zum 1. Juli 2009

Die Regelsätze des SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und des SGB XII (Sozialhilfe) wurden ab dem 1. Juli 2009 für Alleinstehende und Alleinerziehende von 351 Euro auf 359 Euro angehoben, da die Renten in den alten Bundesländern um 2,41 Prozent und in den neuen um 3,38 Prozent gestiegen sind. Die Erhöhung der Regelsätze ergibt sich aus dieser vorgenommenen Rentenanpassung, welche die Leistungen der Grundsicherung mit einbezieht (§ 20 Abs.4 SGB II).
Die in § 20 SGB II geregelten Regelsätze für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wurden ebenfalls angehoben.
So beträgt die Regelleistung für Partner (90 Prozent) nun 323 Euro, die für sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (80 Prozent) 287 Euro. Der Regelsatz für Kinder von 0-6 Jahren beträgt 215 Euro. Der für Kinder von 7-13 Jahren 251 Euro. Kinder im Alter von 14-17 Jahren erhalten 287 Euro. Ebenfalls erhöht wurden die Mehrbedarfe bei der Alleinerziehung.

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Arbeitszeiten Inhaftierter

Im Sommer 2008 wurde die BAG-S von einem betroffenen Inhaftierten auf eine mögliche Fehlzählung von Arbeitszeiten während der Inhaftierung aufmerksam gemacht. In der von der JVA ausgestellten Arbeitsbescheinigung waren (teilweise) nur die Tage eingetragen worden, an denen der Gefangene tatsächlich gearbeitet hatte, Wochenenden und Feiertage waren nicht berücksichtigt worden. Diese Zählweise kann dazu führen, dass betroffene Haftentlassene die Anwartschaftszeit von 12 Monaten nicht erfüllen und in der Folge kein Arbeitslosengeld I erhalten.
Die BAG-S stellte hierzu eine Anfrage beim Bundesministerium der Justiz, dessen Beantwortung die Rechtsauffassung bestätigt, nach der die Justizvollzugsanstalten verpflichtet sind „den gesamten Zeitraum durchgängig zu bescheinigen, wenn vor der Aufnahme einer Tätigkeit, für deren Ausübung Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe gezahlt wird, feststeht, dass sich die Tätigkeit auf mehrere Wochen bzw. Monate erstreckt“.
Diese Rechtsauffassung liegt auch den Ausfüllhinweisen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Demzufolge sind Wochenenden und gesetzliche Wochenfeiertage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- und Ausbildungsabschnitts grundsätzlich mitzuzählen. Auszug aus den Ausfüllhinweisen:
„Einzutragen sind alle Zeiten, für die der Entlassene Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43, 44, 176, 177 StVollzG erhalten hat oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungbeihilfe nach dem SGB III nicht erhalten hat. Aneinander anschließende Tage mit Zahlung von Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe bitte in einer Zeile zusammenfassen. Arbeitsfreie Samstage, Sonntage und gesetzliche Wochenfeiertage, die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnitts liegen, sowie die innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittschnitts liegenden arbeitsfreien Tage, die zum Ausgleich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gewährt werden, sind nicht aus der versicherungspflichtigen Zeit herauszurechnen.“

Beispiele:

1. Dienstag, 05.05.1998 bis Donnerstag, 28.05.1998 (Arbeitsentgelt erhalten)
(keine Arbeit an Samstagen und Sonntagen sowie am Feiertag 21.05.1998)
Versicherungszeit: 05.05.1998 bis 28.05.1998

2. Dienstag, 05.05.1998 bis Freitag, 28.08.1998 (Arbeitsentgelt erhalten)
Der Gefangene hat jeweils sonntags gearbeitet, dafür hatte er jeweils montags arbeitsfrei.

Versicherungszeit: 05.05.1998 bis 28.08.1998“

Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-anh2.pdf
(siehe Anlage 3)

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