Bundesverfassungsgericht: Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft II, Beschluss vom 29. März 2007
Bundesverfassungsgericht: Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, Beschluss vom 5. Oktober 2006
OLG Düsseldorf: TV-Empfang in Untersuchungshaft, Beschluss vom 9. März 2006
Sozialgericht Düsseldorf: Taschengeld für U-Häftling, Beschluss vom 23. Juni 2008
Bundessozialgericht: Kabelfernsehen als Unterkunftskosten Beschluss vom 19. Februar 2009
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Anrechnung von Überbrückungsgeld, Urteil vom 24. April 2009
Bundesverfassungsgericht: Untersuchung im Intimbereich bei Untersuchungshäftlingen nur bei konkreten Verdachtsmomenten verfassungsgemäß
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, wurde morgens gegen sieben Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Nach seinen Angaben musste er sich bei Aufnahme in die Untersuchungshaft entkleiden und durch Justizvollzugsbeamte im Intimbereich untersuchen lassen (Anusinspektion). Widerspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen blieben erfolglos. Das Hanseatische Oberlandesgericht erachtete die Maßnahme für rechtmäßig. Die allgemeine Anordnung, neu aufzunehmende Gefangene entsprechend zu untersuchen, sei zur Wahrung der Ordnung der Vollzugsanstalt (§ 119 Abs. 3 StPO) erforderlich gewesen, nämlich um zu verhindern, dass Betäubungsmittel, Geld oder andere verbotene Gegenstände am oder im Körper versteckt eingeschmuggelt würden.
Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sei:
Zu Recht ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen, dass das Einbringen von Drogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine schwerwiegende Gefahr für die Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt. Es hat aber weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben.
Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Der Gefangene hat insoweit aber Anspruch auf besondere Rücksichtnahme. Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist hier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für Eingriffe während der Untersuchungshaft, die auf der Grundlage bloßen Verdachts verhängt wird.
Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.
Beschluss vom 4. Februar 2009 – 2 BvR 455/08 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 16/2009 vom 26. Februar 2009 (www.bundesverfassungsgericht.de)
Zum wiederholten Male hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft auseinander zu setzen (vgl. Informationsdienst Straffälligenhilfe 1/2006, S. 31f. und 1/2007, S. 32). Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes mit schwerer Brandstiftung seit sechs Monaten in Untersuchungshaft, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hatte. Nach § 121 Abs. 1 StPO „darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.“ Das Oberlandesgericht ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an, da die Besonderheiten des Falles Ermittlungen über einen längeren Zeitraum erforderlich machten.
Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss, dass wegen des mit der Untersuchungshaft verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Grundgesetz besondere Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die zeitnahe Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen, als auch die Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie die Frage der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs. In Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde ist daher auch zu prüfen, ob das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot während des gesamten Strafverfahrens beachtet wurde. Die Sechs-Monats-Frist für die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO stellt eine Höchstgrenze dar. Die Aufhebung des Haftbefehls kann schon vor Ablauf dieser Frist geboten sein, wenn das Beschleunigungsverbot verletzt wurde. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft über die Sechs-Monats-Frist hinaus ist also nur zulässig, wenn das Strafverfahren schon bis zu diesem Zeitpunkt dem Beschleunigungsgebot gemäß geführt wurde. Es gilt nicht nur für die Gerichte, sondern für alle am Strafverfahren beteiligten Stellen, wie Polizeibehörden und Staatsanwaltschaft.
Das Oberlandesgericht hätte nach § 121 Abs. 1 StPO in seinem Beschluss zum einen konkret und nachprüfbar darlegen müssen, worin die besonderen Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund bestanden haben, die ein Urteil noch nicht zuließen. Dem Beschluss sei aber nicht zu entnehmen, welche Ermittlungsmaßnahmen in welchem Ermittlungsstadium bzw. welchem Zeitpunkt ergriffen wurden. Zum anderen hätte dargelegt werden müssen, inwiefern die Gründe, die ein Urteil noch nicht zugelassen haben, die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Auch hierzu vermisst das Bundesverfassungsgericht Ausführungen des Oberlandesgerichts. In keinem Fall konnte die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit der Dauer der zu erwartenden Haftstrafe begründet werden. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus kann nicht allein auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO gestützt werden. Die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 StPO müssen ebenfalls erfüllt sein. Insofern kommt es auf die Schwere der Tat und die Straferwartung nicht an. Für eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem Freiheitsgrundrecht des inhaftierten Beschuldigten lässt § 121 Abs. 1 StPO keinen Raum.
Das Bundesverfassungsgericht sieht den Beschwerdeführer durch den Haftfortdauerbeschluss in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 Grundgesetz) in Verbindung mit seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) verletzt. Der Haftfortdauerbeschluss wurde aufgehoben und die Sache zur unverzüglichen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht erhält die Vorgabe, dass die Fortdauer der Haft nicht angeordnet werden darf, wenn während der Untersuchungshaft über mehrere Wochen oder gar Monate keine verfahrensfördernden Ermittlungshandlungen stattgefunden haben.
(Henning Dimpker)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2007 vom 4. April 2007 zum Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 489/07 unter www.bundesverfassungsgericht.de
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2007 - 2 BvR 489/07 unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/
Der Beschwerdeführer befand sich seit September 2005 in Untersuchungshaft. Die für Mai bis Juli 2006 festgelegte Hauptverhandlung wurde auf Grund gerichtsorganisatorischer Maßnahmen auf die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 verlegt. Im Juli 2006 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Gründe für die Verschiebung der Hauptverhandlung waren zum einen der Ausschluss des neu bestellten Vorsitzenden der Strafkammer von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung wegen seiner früheren Beteiligung am Ermittlungsverfahren als Staatsanwalt und der Wechsel des Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft. Zum anderen war der Stellvertreter des Vorsitzenden wegen der Beanspruchung durch ein anderes Verfahren und den Jahresurlaub an einer Durchführung der Hauptverhandlung am zunächst festgelegten Termin gehindert.
Der Haftfortdauerbeschluss verletzt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG. Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot wurde vom Gericht nicht ausreichend beachtet. Um einen dem Rechtsstaatsprinzip genügenden effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, hat das Gericht eine Entscheidung in angemessener Zeit sicherzustellen. Durch eine andere Geschäftsverteilung wäre eine Verzögerung des Verfahrens um vier Monate vermeidbar gewesen. Dies gilt für die Besetzung des Vorsitzes der Strafkammer, dessen Folgen für die Dauer des Verfahrens für das Präsidium des Gerichts absehbar waren. Auch den Wechsel des Berichterstatters zur Staatsanwaltschaft hätte zurückgestellt werden können. Andernfalls wäre die Bestellung eines Ergänzungsrichters zu erwägen gewesen. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
(Henning Dimpker)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 94/2006 zum Beschluss vom 5. Oktober 2006 (Az.: 2 BvR 1815/06) unter www.bundesverfassungsgericht.de
Der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer kann in seinem Haftraum über die anstaltseigene Emfangsanlage 16 Fernsehsender empfangen. Sein Antrag, ihm seine digitale Empfangsanlage – mit der er weitere 14 Sender empfangen kann – auszuhändigen, wurde vom Vorsitzenden der Strafkammer zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.
In der Untersuchungshaft sind nur solche Beschränkungen zulässig, die für den Zweck der Haft und der Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (§ 119 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich kann auch der Einzelempfang durch ein eigenes Fernsehgerät gestattet sein (Nr. 40 Abs. 2 UVollzO). Im Einzelfall ist das durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit geschützte Informationsbedürfnis des Untersuchungsgefangenen mit einer möglichen Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugsanstalt abzuwägen. Nach Ansicht des Anstaltsleiters besteht die Gefahr, dass mit dem Empfangsgerät unkontrolliert Nachrichten und Mitteilungen empfangen oder weitere Sender oder Dienste zugeschaltet werden können. Dies sei nur durch einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand zu verhindern. Dagegen steht das, nach Ansicht des OLG, eher geringe zusätzliche Informationsbedürfnis des Untersuchungsgefangenen. „Seinem Grundrecht auf Information ist durch die anstaltsseitig zur Verfügung gestellten Sender in hohem Maße Genüge getan, wenngleich er den deutsch-französischen Kulturkanal ARTE nicht empfangen kann.“
(Henning Dimpker)
Quelle: Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9. März 2006 (Az.: III-4 Ws 31/06) unter www.justiz.nrw.de
In seinem Beschluss vom 23. Juni 2008 verpflichtete das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Wuppertal im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung eines monatlichen Taschengeldes in Höhe von 65 Euro an einen in der JVA Krefeld einsitzenden Untersuchungshäftling (Az. S 22 SO 13/08 ER). Des Weiteren wurde die Stadt Wuppertal zur Zahlung eines einmaligen Betrags in Höhe von 40 Euro zur Anschaffung von Sportbekleidung verpflichtet.
Der betroffene Inhaftierte hatte im Januar 2008 Taschengeld beantragt. Diesen Antrag lehnte das Sozialamt der Stadt Wuppertal mit Bescheid vom 8. April 2008 ab. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Betroffene Widerspruch ein. Außerdem beantragte er am 6. Mai 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung hat das zuständige Sozialgericht Düsseldorf jetzt entschieden und den Antrag für überwiegend begründet erklärt.
Die einstweilige Anordnung sei zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein noch streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Die Eilbedürftigkeit ist für das Sozialgericht gegeben, weil der Inhaftierte aufgrund seiner Inhaftierung nur eingeschränkt in der Lage sei, sich mit der zuständigen Behörde auseinander zu setzen. Weder die JVA noch die Stadt Wuppertal seien bereit, einen nach Auffassung des Gerichtes zum menschenwürdigen Dasein auch in einer Haftanstalt erforderlichen kleineren Barbetrag zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller geschilderte Notwendigkeit, sich bei Mithäftlingen Geld zu leihen, dieses aber nicht zurückzahlen zu können, sieht das Gericht angesichts der immer wieder bekannt werdenden teils massiven körperlichen Übergriffe in Justizvollzugsanstalten als nicht zu unterschätzende Gefahrenquelle.
Auch bzgl. der beantragten Sportbekleidung sieht das Sozialgericht eine Eilbedürftigkeit gegeben: zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Platz in einer Entzugsklinik und der mit der Suchterkrankung des Betroffenen verbundenen körperlichen und seelischen Belastung sei die Teilnahme an ablenkenden Sportangeboten wichtig.
Zum Anspruch auf Taschengeld führt das Sozialgericht aus, dass sich der Anspruch für die Dauer der (U-) Inhaftierung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ergebe. Bezüglich der Frage der Zuständigkeit (JVA oder Sozialamt) schließt sich das Sozialgericht Düsseldorf dem Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt vom 14. Juni 2006 an (S 55 SO 173/06 ER), demzufolge der Antragsteller auf eine ggf. bestehende vorrangige Möglichkeit der Bedarfsdeckung (in diesem Fall JVA) nur verwiesen werden kann, wenn es sich um „bereite Mittel“ handele. Die JVA habe aber nicht die Möglichkeit, dem Betroffenen eine entlohnte Beschäftigung anzubieten. Auch werde von der JVA kein Taschengeld gezahlt. Diese Frage der Zuständigkeit für die Zahlung von Taschengeld sei jedoch nicht im Eilverfahren zu klären, sondern im Hauptsacheverfahren, dessen Entscheidung noch aussteht.
Der betroffene Inhaftierte wurde begleitet und unterstützt durch den Gefängnisseelsorger der JVA Krefeld, Josef Feindt. Für das Hauptsacheverfahren wurde außerdem ein Anwalt eingeschaltet. (gs)
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az. S 22 SO 13/08 liegt der Bundesgeschäftsstelle vor und kann hier angefordert werden.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 1-2, Abs. 4 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an, weil während der Unterbringung Umstände erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hindeuteten. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision ein. Im März 2008 erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl, gegen den der Verurteilte Beschwerde einlegte, die durch das Oberlandesgericht verworfen wurde. Zwischenzeitlich hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. September 2008 - 5
StR 281/08 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2008) auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Unterbringungsbefehl und die diesen bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob diese Entscheidungen auf, da sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzen. Zwar ist § 275a Abs. 5 StPO als gesetzliche Grundlage des angegriffenen Unterbringungsbefehls verfassungsrechtlich auch insofern nicht zu beanstanden, als die Vorschrift Fälle erfasst, in denen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB zu erwarten ist. Die Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht und das Oberlandesgericht ist aber mit dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
I. Die mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB einhergehende Erweiterung der Möglichkeiten zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG oder das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG sowie gegen das rechtsstaatliche und grundrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG). Die Neuregelung greift zwar in das Freiheitsgrundrecht ein, genügt aber insbesondere den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und verletzt daher auch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht.
II. Die Auslegung und Anwendung des § 275a Absatz 5 StPO in Verbindung mit § 66 Absatz 1 StGB in den angegriffenen Entscheidungen genügen allerdings den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Auffassung des Landgerichts, es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet werde, verkennt die hier zu beachtenden Anforderungen des Freiheitsgrundrechts in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts im Unterbringungsbefehl und im – ergänzend heranzuziehenden – Urteil lässt sich zunächst die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, wie sie von Verfassungswegen zu fordern ist, nicht bejahen. Ein nur "mittel- oder langfristig" bestehendes Risiko, wie vom Landgericht festgestellt, genügt für den erheblichen Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers nicht.
2. Ferner fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für den vom Landgericht gezogenen Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der Prognose der Sachverständigen, nach denen der Beschwerdeführer "sexuelle Übergriffe" begehen werde, hat sich das Landgericht zwar nachvollziehbar angeschlossen. "Sexuelle Übergriffe" sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vielmehr versteht darunter auch das Landgericht eine große Bandbreite von Handlungen. Es liegt auf der Hand, dass es in einer solchen Konstellation erforderlich ist, spezifisch zur Wahrscheinlichkeit gerade der gesetzlich einzig bedeutsamen schweren Delikte Stellung zu nehmen. Insofern lässt sich dem Urteil und dem Unterbringungsbefehl jedoch nur entnehmen, dass diese "nicht auszuschließen" seien. Dass ein solcher geringer Wahrscheinlichkeitsgrad nicht genügt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen und unterliegt angesichts des verfassungsrechtlich notwendigen Ausnahmecharakters der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch keinen Zweifeln.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 90/2008 vom 29. Oktober 2008 (www.bundesverfassungsgericht.de)
Am 23. August 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur verhängt werden darf, wenn betroffene Straftäter akut für die Allgemeinheit gefährlich sind (AZ 2 BvR 22/06).
Das Landgericht hatte gemäß § 66 b Abs. 2 StGB bei einem drogenabhängigen Inhaftierten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, weil dieser die in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht habe. Ergänzend zog das Landgericht disziplinarische Vergehen heran (zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch des Haftraums, Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im Maßregelvollzug, der ihn als „aidskranken Knacki“ bezeichnet hatte, Einschlagen auf eine Grünpflanze).
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich:
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stellt klar, dass eine neue Tatsache nicht vorliege, wenn sich Gefährlichkeit des Inhaftierten ausschließlich als Folge einer bereits bekannten Suchterkrankung darstelle. Wenn die Erwartung des Gerichts durch in der Suchterkrankung begründete Umstände enttäuscht werde, könne die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht als Korrektiv einer unrichtigen Prognose herangezogen werden.
Bzgl. der disziplinarischen Vergehen führt das Verfassungsgericht aus, dass das Landgericht hier Maßstäbe des Wohlverhaltens angelegt hätte, die sonst bei der Verhängung disziplinarischer Maßnahmen, der Gewährung von Lockerungen und der Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen würden. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung folge diesen Maßstäben nicht, sondern es müsse auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen geschlossen werden können.
Auch reiche es nicht aus, eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz hinweisen würden. Erforderlich sei die Feststellung einer gegenwärtigen erheblichen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.
Grundsätzlich führen die Verfassungsrichter aus, dass der enge Anwendungsbereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung die Verfassungsgemäßheit gewährleiste, da die Maßnahme nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme und auf wenige Verurteilte beschränkt bleibe.
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück ans Landgericht.
(Gabriele Scheffler)
Quellen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 22/06 vom 23. August 2006; Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2006; Der Tagesspiegel vom 9. September 2006 www.bundesgerichtshof.de
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilten Mannes für teilweise unzulässig erklärt, der gegen die Übernahme der Kosten für Prognosegutachten geklagt hatte. Der Beschwerdeführer, der sich in Sicherungsverwahrung befindet, hatte erfolglos vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Koblenz dagegen geklagt, dass er Kosten in Höhe von etwa 6.500 Euro für Begutachtungen übernehmen sollte, obwohl er verschuldet sei und diese Verschuldungssituation seine Resozialisierung gefährden würde.
Die Beschwerde wurde aufgrund von formalen Gründen abgelehnt, da der Beschwerdeführer es versäumt hatte, seine Verschuldungssituation konkret darzustellen, so dass es dem Gericht nicht möglich war, die Verhältnismäßigkeit der strafprozessrechtlichen Kostenregelungen zu prüfen.
Grundsätzlich führte das Bundesverfassungsgericht mit Hinweis auf frühere Entscheidungen aus, dass das Veranlassungsprinzip im strafprozessualen Kostenrecht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eher der Täter als die Gemeinschaft dafür verantwortlich ist, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Richter räumten jedoch eine Prüfung der individuellen Umstände des Verurteilten ein, da „die Auferlegung der Auslagen im Widerstreit mit dem Resozialisierungsgebot geraten (kann), wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte eine Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird.“
(Martina Jäger-Busch)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2006 der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2006 zum Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 –
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten I. wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Vergewaltigung in 2 Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zwei Mitangeklagte verurteilte es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren bzw. einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten gemeinsam mit dem späteren Tatopfer in einer Zelle der JVA Siegburg inhaftiert. Am 11. November 2006 beschlossen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, den Geschädigten zu misshandeln. Dieser war den Angeklagten unterlegen und leistete ihnen aus Angst keinen Widerstand. Während des gesamten Tages quälten und erniedrigten die Angeklagten ihr Tatopfer und brachten ihm erhebliche Verletzungen bei. Im weiteren Verlauf beschlossen die Angeklagten schließlich, ihren Mitgefangenen zu töten. Sie erhängten ihn in der Tür zum Toilettenraum. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod des Opfers und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen.
Das Landgericht hat auf den Angeklagten I. als Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht angewendet, aber von der Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 106 Abs. 1 JGG abgesehen. Ob darüber hinaus ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 JGG anzuordnen war, hat die Jugendkammer nicht ausdrücklich geprüft.
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten I. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat, und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Ansicht des Senats sind die vom Landgericht für das Absehen von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe herangezogenen Gründe nicht hinreichend tragfähig. Es handele sich um bloße Hoffnungen auf eine Resozialisierung des Angeklagten, die durch Tatsachen nicht belegt seien. So sei z.B. die vom Landgericht festgestellte Anmeldung zu einem Anti-Aggressions-Training bereits vor der Tat erfolgt, so dass dieser Umstand nicht geeignet ist, auf ein nunmehr vorhandenes Problembewusstsein des Angeklagten zu schließen.
Darüber hinaus hat es das Landgericht auch zu Unrecht unterlassen, einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Satz 2 und 3 JGG liegen hier vor. Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Vorverurteilungen sind nicht erforderlich. Auch § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG begründet ein solches Erfordernis nicht. Die Regelung stellt nur für den Fall, dass es nach den allgemeinen Vorschriften auf solche Vorverurteilungen ankommt, besondere Anforderungen an diese. Daher ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch bei erstmals verurteilten heranwachsenden Mehrfachtätern anwendbar.
Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08 Landgericht Bonn – Urteil vom 4. Oktober 2007 – Az. 8 KLs 16/07
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor. Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen. Im Einzelnen galt hier Folgendes:
Der bis dahin nicht bestrafte Verurteilte war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er war geständig, zwischen Oktober 1995 und September 1998 gemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien gereist zu sein, um dort kinderpornographische Aufnahmen zu machen. Der Verurteilte hatte den Kontakt mit Vätern und Müttern gesucht, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An den Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Verurteilte und sein jeweiliger Begleiter sexuelle Handlungen vor, die sie filmten oder fotografierten, um die so entstandenen Aufnahmen verkaufen zu können.
Die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine "pädophile Neigung" vorliege, die einen erheblichen Therapiebedarf erforderlich mache. Es liege indes ein "Ansatz zur Therapiebereitschaft" vor, da der geständige Verurteilte überzeugt sei, durch seinen "starken Willen" die pädophile Neigung überwinden zu können.
Nach Vollverbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe hatte das Landgericht Dresden bereits in einem ersten Urteil vom 23. April 2007 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verhängung der Maßregel im Wesentlichen auf die nunmehr von psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer gefestigten Pädophilie gestützt, die prognostisch ungünstig mit einer schweren Persönlichkeitsstörung einhergehe. Im Blick darauf, dass die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen schon dem Ausgangsgericht im Jahr 1999 bekannt gewesen waren, konnte die bloße neue ungünstige Diagnose keine neue, erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache begründen. Dies ist aber für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung unerlässlich. Der BGH hatte deshalb durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 (5 StR 376/07) dieses erste Urteil zur Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Senat hatte es als nicht sicher ausschließbar erachtet, dass die aktuelle psychiatrische Beurteilung nicht doch auf früher nicht erkennbaren erheblichen neuen Anknüpfungstatsachen beruhe.
In dem neuen Urteil vom 5. Februar 2008 hat das Landgericht nunmehr die mangelnde Bereitschaft des Verurteilten während des Strafvollzugs zur Mitarbeit an einer zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr geeigneten Therapie als neue Tatsache bewertet. Hierin liege eine Haltungsänderung des Verurteilten. Auch dies hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es vorausgesetzt hätte, dass das Landgericht im Jahr 1999 auf Grund der damals bekannten Fakten infolge der erklärten Therapiebereitschaft die Möglichkeit eines die Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich mindernden Therapieeerfolges hätte annehmen können. Dies war indes – was der Senat bereits in seinem ersten Beschluss dargelegt hatte – nicht der Fall. Es wäre im Jahr 1999 Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Ausgangsgerichts gewesen, nach Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit zu verhängen war. Versäumnisse bei der Aufklärung im Ausgangsverfahren dürfen nicht im nachrangigen Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nachgeholt werden.
Da das Landgericht auch bei erneuter Prüfung keine weiteren nach der Verurteilung erkennbaren negativen Umstände feststellen konnte und solches in einem dritten Verfahren nicht mehr zu erwarten ist, hat der Senat mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils nunmehr den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig zurückgewiesen. Dem Landgericht wird es obliegen, durch eine engmaschige Ausgestaltung der nunmehr eintretenden Führungsaufsicht einer vom Verurteilten ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegenzutreten.
Urteil vom 22. Juli 2008 – 5 StR 274/08 Landgericht Dresden – 7 KLs 415 Js 61098/98 – Urteil vom 5. Februar 2008
Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Verurteilten aufgehoben. Der seit über 40 Jahren massiv und einschlägig vorbestrafte Mann war 1993 vom Landgericht Hannover wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten, die er unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene Haftentlassung begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hatte damals die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil es – den Ausführungen des Sachverständigen folgend – die Taten nur als Gelegenheitstaten angesehen und einen Hang des Verurteilten zur Begehung erheblicher Straftaten verneint hatte. Da es Anhaltspunkte gibt, dass der Verurteilte nach wie vor für die Allgemeinheit gefährlich ist, hat das Landgericht nunmehr die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Diese Entscheidung konnte keinen Bestand haben.
Allerdings besteht – während nach dem früheren Recht die Sicherungsverwahrung nur zeitgleich mit der Verurteilung eines gefährlichen Hangtäters angeordnet werden konnte – seit 2004 die gesetzliche Möglichkeit (§ 66b StGB), gegen Personen, die wegen erheblicher Delikte zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich nach der Verurteilung herausstellt, dass sie besonders gefährlich sind und deswegen ihre Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht verantwortet werden kann. Zwingende gesetzliche Voraussetzung ist aber, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind. Auf Tatsachen, die schon bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt oder bei pflichtgemäßer Untersuchung des Falles erkennbar waren, kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz nicht gestützt werden.
In dem konkreten Fall waren bei der Verurteilung des Täters im Jahre 1993 für das Landgericht alle Umstände erkennbar, auf die jetzt die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gestützt worden ist. Es spricht viel dafür, dass die damalige Entscheidung, mit der ein Hang des Verurteilten zur Begehung schwerer Straftaten verneint wurde, falsch war. Angesichts seiner Vorstrafen und der raschen Abfolge der früheren schweren Taten auch unmittelbar nach der Haftentlassung ist sie jedenfalls schwer verständlich. Da sich nach der Verurteilung aber keine relevanten neuen Tatsachen herausgestellt haben, ist seine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeschlossen. Der Verurteilte muss entlassen werden, selbst wenn von ihm eine erhebliche Gefahr ausgeht.
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung dient nach dem Gesetz, das damit verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt, nicht der Korrektur von Fehlern der Justiz und kann daher in Fällen wie diesem nicht erfolgen.
Pressemitteilung Nr. 148/07 vom 19.Oktober 2007 (www.bundesgerichtshof.de)
Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sieben Jahren für erledigt erklärt hatte, ordnete es für weitere fünf Jahre Führungsaufsicht (nach §§ 68 ff. StGB) an. Das Gericht erteilte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung, sich unverzüglich in ambulante psychotherapeutische Behandlung zu begeben und den behandelnden Arzt hinsichtlich einer mangelnden Mitarbeit oder den Abbruch der Therapie gegenüber dem Bewährungshelfer, der Staatsanwaltschaft und der Führungsaufsichtsstelle von der Schweigepflicht zu entbinden. Mit der Weisung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben erklärt er sich ausdrücklich einverstanden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sieht das Bundesverfassungsgerichts in der nachträglichen Anordnung der Führungsaufsicht keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dies gilt nur für Maßnahmen mit Strafcharakter, nicht aber für Maßregeln der Besserung und Sicherung. Für sie besteht im Interesse der Resozialisierung des Betroffenen und des Schutzes der Bevölkerung ein zwingendes Interesse.
Dagegen verletzt die Weisung des Oberlandesgerichts, den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu befreien, den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es besteht die Gefahr, dass, trotz der Einschränkung der Entbindung auf Fälle „mangelnder Mitarbeit“ und „Abbruch der Therapie“, staatlichen Stellen Befunde über den gesundheitlichen, insbesondere den psychischen Zustand des Beschwerdeführers bekannt werden. Die Praxis anderer Gerichte, Beginn und Fortdauer von Therapien durch die Vorlage von Nachweisen zu überwachen, hätte dagegen die Entbindung von der Schweigepflicht überflüssig gemacht und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Zudem bietet § 68 b Abs. 2 StGB keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Weisung des Oberlandesgerichts. Zwar ist die Aufnahme einer ärztlichen Behandlung als Mittel der Führungsaufsicht ausdrücklich vorgesehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 56 c Abs. 3 StGB), damit ist aber keine Regelung der ärztlichen Schweigepflicht getroffen worden. Dies belegt auch das Vorhaben des Gesetzgebers, diese Frage im Rahmen der Reform der Führungsaufsicht zu klären.
(Henning Dimpker)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 56/2006 vom 23. Juni 2006 zum Beschluss vom 6. Juni 2006 – 2 BvR 1349/05
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amtsgericht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG), um sich mit einem Widerspruch gegen die Kürzung von Arbeitslosengeld II zu wenden. Die Beratungshilfe wurde ihr u.a. mit der Begründung versagt, dass ein vernünftiger Ratsuchender ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt hätte; es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der Widerspruchsbehörde vorzusprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese mit der Ausgangsbehörde identisch sei. Der Bescheid werde im Widerspruchsverfahren von Amts wegen überprüft, ohne dass es rechtlicher Ausführungen zur Begründung bedürfe.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diesen Beschluss des Amtsgerichts auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG), wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist. Vergleichsmaßstab ist das Handeln eines Bemittelten, der bei der Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die Kosten vernünftig abwägt. Ein vernünftiger Rechtsuchender darf sich unabhängig von Begründungspflichten aktiv am Verfahren beteiligen. Für die Frage, ob er einen Anwalt hinzuziehen würde, kommt es insbesondere darauf an, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Im vorliegenden Fall benötigte die Beschwerdeführerin fremde Hilfe wegen eines rechtlichen Problems, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hatte.
Entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts kann es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde über die Leistungen der Beschwerdeführerin. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die die beratungsbedürftige Beschwerdeführerin selbst nicht durchschauen kann. Aus Sicht der Rechtsuchenden ist der behördliche Rat nicht mehr dazu geeignet, ihn zur Grundlage einer selbständigen und unabhängigen Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu machen. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf der Beschwerdeführerin eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher Beteiligung gegenüber behördlicher Beratung nicht empirisch voraussagen lässt, handelt es sich bei einer zusätzlichen und von außen kommenden Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grundsätzlich um eine geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens.
Dies ist insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters des Arbeitslosengelds II von Bedeutung. Wegen der grundsätzlich zeitverzögernden Wirkung des Vorverfahrens und seiner Verbindung zum Klageverfahren ist auf eine möglichst effektive Gestaltung des Vorverfahrens zu achten.
Der fiskalische Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, kann nach den dargestellten Gründen nicht als sachgerechter Rechtfertigungsgrund zur Versagung der Beratungshilfe angesehen werden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 64/2009 vom 18. Juni 2009 (www.bundesverfassungsgericht.de)
Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 48/08 R am 19. Februar 2009 entschieden.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig im Sinne von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen. Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner –ebenso wie die der Kaltmiete – ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fernsehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.
So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz beeinträchtigt
Medieninformation Nr. 6/09 des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 2009
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 2009 (Az.: L 12 AS 5623/08):
„Ein nach einer Entlassung aus der Strafhaft nach § 51 StVollzG gezahltes Überbrückungsgeld ist als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II für eine Dauer von lediglich vier Wochen zu berücksichtigen und nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.“
Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. April 2009 liegt der Fall eines Haftentlassenen zugrunde, dem anlässlich seiner Entlassung der Betrag von EUR 1.366,13 an Überbrückungsgeld gemäß § 51 StVollzG ausgezahlt worden ist. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellte sich hier auf den Standpunkt, bei dieser Summe würde es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Alg II-VO handeln, welche auf einen Zeitraum von fünf Monaten, verteilt ab dem Zuflussmonat, anteilig anzurechnen sei. Der Haftentlassene stellte sich hingegen hierbezüglich auf den Standpunkt, er hätte von diesem Übergangsgeld EUR 1.000,- zur Schuldentilgung verwendet, was der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Hinweis darauf zurückwies, es sei nicht die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die privaten Verbindlichkeiten von bedürftigen Personen zu tilgen.
Die Berufungsinstanz tätigte schließlich die nun folgenden Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung:
Ein nach § 51 StVollzG zur Auszahlung gelangendes Überbrückungsgeld stellt ein nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar, denn es handelt sich hier um eine Einnahme in Geld. Für diese Qualifikation spricht die vom Bundesverwaltungsgericht noch zur Zeit der Gültigkeit des BSHG mit Urteil vom 18. Februar 1999 (BVerwGE 108, S. 296 ff.) begründete Zuflusstheorie. Einkommen stellt hiernach alles dar, was ein Hilfebedürftiger während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält.
Ein Überbrückungsgeld verkörpert dem LSG Baden-Württemberg gemäß keine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Ziff. 1 a) SGB II. Die diesem Betrag nach § 51 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich beigemessene Zweckbestimmung, den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung zu sichern, spricht dagegen.
In Bezug auf die Frage, auf welche Weise das als Einkommen zu berücksichtigende Überbrückungsgeld auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist, hält das LSG Baden-Württemberg § 51 Abs. 1 StVollzG für die speziellere, der Alg II-VO vorgehende Norm. Bedingt durch die aus § 51 Abs. 1 StVollzG hervorgehende Unterhaltssicherungsfunktion in Bezug auf die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung vertrat das LSG Baden-Württemberg die Auffassung, es wäre „geboten, die Einnahme auch im Rahmen der Prüfung einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II entsprechend zu berücksichtigen und nicht als Einkommen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass der Gesetzeszweck verfehlt würde, denn bei Anrechnung des Überbrückungsgeldes auf einen längeren Zeitraum wäre der Strafgefangene nach Entlassung aus der Haft entgegen dem Gesetzeszweck von § 51 Abs. 1 StVollzG auch in den ersten vier Wochen nach der Entlassung auf Sozialhilfe bzw. Leistungen nach dem SGB II angewiesen.“
Im Fall eines um Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß den §§ 41 ff. SGB XII nachsuchenden Haftentlassenen bestätigte in der Folgezeit das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 14. Juli 2009 (Az.: S 20 SO 20/09) die Ansicht, dass ein am Ende des Freiheitsentzugs ausbezahltes Überbrückungsgeld ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zweckgebunden für den Folgemonat einzusetzendes Vermögen darstellt. Auch dieses Gericht ließ aber – in entsprechender Weise wie das LSG Baden-Württemberg – die Erhebung eines weiteren Rechtsmittels angesichts der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit zu. Es bleibt weiterhin spannend.
Dr. Manfred Hammel
Caritasverband für Stuttgart e. V.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2009 (Az.: L 11 KR 497/09 ER-B):
„Das Tatbestandsmerkmal ‚zuletzt gesetzlich krankenversichert’ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V ist nicht in der Weise zu verstehen, dass eine Person, die zuvor lediglich Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. StVollzG bezogen hat, hinsichtlich der Begründung einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausscheidet.“
Dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2009 lag der Fall eines mittellosen Haftentlassenen zugrunde, der unmittelbar nach seiner Entlassung um die Begründung eines gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes nachsuchte. Er trug vor, er sei wegen seiner Abhängigkeitserkrankung auf eine regelmäßige und dauerhafte ärztliche Behandlung angewiesen. Der von diesem Bedürftigen angegangene Träger der gesetzlichen Krankenversicherung lehnte aber ab, da kein Pflichtversicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 SGB V bestehen würde und verwies den Antragsteller auf die Inanspruchnahme von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII. Leistungen der Gesundheitsfürsorge gemäß den §§ 56 ff. StVollzG konnte der Antragsteller nicht mehr beanspruchen, denn eine entsprechende Berechtigung endete mit seiner Entlassung.
Das LSG Baden-Württemberg tätigte in dieser Entscheidung die nun folgenden Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung:
Das eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründende Tatbestandsmerkmal „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V ist nicht in der Weise zu verstehen, dass eine Person, die zuvor Leistungen der Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. StVollzG bezogen hat, kein Versicherungspflichtverhältnis mehr begründen kann. Es reicht aus, wenn ein Antragsteller bis zu seiner Inhaftierung bei einer Krankenkasse versichert war, damit sich dieser Haftentlassene nach seiner Freilassung auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V berufen kann. Eine „Unterbrechung“ der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse durch den Anspruch auf freie Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG ist für diesen Pflichtversicherungsanspruch ohne Bedeutung.
Dieser Einschätzung schlossen sich zwischenzeitlich auch die Sozialgerichte Würzburg (Beschluss vom 12. Mai 2009 – Az.: S 6 KR 134/09.ER) und Aachen an: Letzteres Gericht rückte mit Beschluss vom 15. Mai 2009 (Az.: S 13 KR 71/09.ER) sogar ausdrücklich von der von ihm in diesem Sachzusammenhang früher vertretenen, gegenteiligen Auffassung ab. Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 (Az.: S 13 KR 98/09.ER) stellte das Sozialgericht Aachen aber auch heraus, „eine endgültige Klärung der Rechtslage, insbesondere eine obergerichtliche Grundsatzentscheidung über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „zuletzt gesetzlich krankenversichert“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) SGB V“ wäre „kurzfristig nicht zu erwarten“. Die weitere Entwicklung dieser Rechtsdiskussion ist deshalb aufmerksam zu verfolgen.
Dr. Manfred Hammel
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Am 14. Februar 2008 hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein ehemaliger Bewohner einer Einrichtung nach § 35 BtmG um eine Aufnahme und soziale Betreuung in einer Einrichtung nach den §§ 67 ff. SGB XII nachsuchte, vom zuständigen Sozialhilfeträger aber abschlägig beschieden wurde. Der Tenor war hier insbesondere der, dieser vorbestrafte Antragsteller könnte seinen Strafrest verbüßen und während dieses Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt wäre seine Unterkunft und Verpflegung sichergestellt.
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied hingegen im Sinne des Antragstellers. Die Begründetheit von ihm gegenüber nach den §§ 67 ff. SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 69 SGB XII im stationären Rahmen gewährten Hilfen wurde dort bejaht, denn: „Der Antragsteller (…) ist im Begriff, seine frühere Drogensucht zu überwinden, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Die weitere Strafvollstreckung war unter der Voraussetzung des § 35 BtmG zurückgestellt worden. Nachdem er eine anerkannte Einrichtung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BtmG verlassen musste, verfügte er weder über gesicherten Wohnraum noch war seine wirtschaftliche Lebensgrundlage (außer durch Sozialleistungen) gesichert. Dass er durch das Begehen von Betäubungsmitteldelikten ausgrenzendes Verhalten gezeigt hat, welches er derzeit zu überwinden sucht, steht nicht in Frage.“
Ein Verweis auf andere Leistungen als Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII war in diesem Fall nicht möglich, denn die aus § 67 Satz 2 SGB XII hervorgehende „interne Nachrangregelung“ greift nur dann, wenn andere, angemessene Hilfen im jeweiligen Einzelfall tatsächlich zur Verfügung stehen, was dort aber nicht gegeben war. Das Beschwerdegericht strich an dieser Stelle vielmehr die spezifische Bedeutung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten als eine unterstützende Leistung „aus einer Hand“ heraus.
Der vom Sozialhilfeträger in diesem Verfahren vertretenen Argumentation, dem Antragsteller würde die Selbsthilfemöglichkeit (§ 2 Abs. 1 SGB XII) der Verbüßung eines Strafrests zur Verfügung stehen, weshalb eine Erbringung von Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII in keiner Weise erforderlich sei, hielt das LSG Berlin-Brandenburg schließlich das nun Folgende entgegen: „Damit würde außer acht gelassen, dass freiheitsentziehende Maßnahmen den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz betreffen“, weshalb „die Gerichte gehalten sind, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen“. Hieraus folge zwar „kein Anspruch darauf, unter allen Umständen durch Sozialleistungen vor der weiteren Verbüßung einer Freiheitsstrafe bewahrt zu bleiben. Angesichts der herausragenden Stellung des betroffenen Grundrechts muss aber berücksichtigt werden, dass der Antragsteller bislang lediglich einmal aus ihm zuzurechnenden Gründen eine Einrichtung nach § 35 BtmG verlassen musste.“
In seiner von einem hohen Problembewusstsein getragenen Entscheidung strich das LSG Berlin-Brandenburg zum einen das besondere Selbstverständnis der Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII auch bei der Klientel der suchtmittelabhängigen Vorbestraften heraus. Darüber hinaus grenzte sich dieses Beschwerdegericht von der Auffassung ab, die das OVG Nordrhein-Westfalen bereits mit Beschluss vom 20. Februar 1998 (Az.: 2 K 2430/92, abgedruckt in: NDV-RD 1998, S. 80 ff.) begründete: Dort war der Tenor der, der (Wieder-) Antritt einer rechtskräftig verhängten Haftstrafe könne durchaus eine einem Hilfesuchenden zumutbare Möglichkeit der Selbsthilfe gemäß dem heutigen § 2 Abs. 1 SGB XII zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts sein. Eine andere Einschätzung sei hiernach nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) vertretbar. – Das LSG Berlin-Brandenburg entwickelte hingegen einen sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls umfassend berücksichtigenden Standpunkt, demzufolge die Inhaftierung stets als das letzte anwendbare Mittel aufzufassen ist, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn in Bezug auf die Entwicklung eines hilfebedürftigen Menschen keine positive Prognose besteht.
Dr. Manfred Hammel
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Der Antragsteller bezieht seit seiner Entlassung aus der Haft im August 2006 Arbeitslosengeld II. Er lebt zunächst bei seiner Mutter und schließt Ende September mit Zustimmung des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Mietvertrag für eine Wohnung ab, die unrenoviert übergeben wird. Der Haftentlassene beantragt für die Erstausstattung und Renovierung der Wohnung einmalige Leistungen mit einer detaillierten Auflistung der von ihm benötigten Einrichtungsgegenstände. Der kommunale Träger bewilligt ihm daraufhin pauschal 1.100,00 € als einmalige Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung. Gegen diesen Bescheid legt der Antragsteller Widerspruch ein, da er den bewilligten Betrag für unzureichend hält. Der Widerspruch wird mit der Begründung abgelehnt, dass ein Betrag von 1.100,00 € für die angemessene Erstausstattung eines Ein-Personen-Haushalts einschließlich der Einzugsrenovierung ausreiche. Ein Teil der beantragten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte (z. B. zwei Küchenstühle, Mikrowellengerät) sei nicht erforderlich, einige bereits getätigte Anschaffungen seien unwirtschaftlich. So habe der Antragsteller für das Schlafzimmer 570,00 € ausgegeben – notwendig seien hierfür aber höchstens 230,00 € gewesen. Der gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Sozialgericht Halle am 27. Oktober 2006 abgewiesen.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hält die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für zulässig, aber nur teilweise für begründet. Nur hinsichtlich der Renovierungskosten habe der Antragsteller seinen Anspruch und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Zum Umfang der Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II trifft das Landessozialgericht einige grundsätzliche Feststellungen.
Nach der Zielsetzung des SGB II und des SGB XII sollen durch den Regelsatz (345,00 €) nicht nur die regelmäßig wiederkehrenden Bedarfslagen, sondern auch die meisten besonderen Bedarfslagen in pauschalierter Form abgegolten werden. Diese wurden im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) noch durch eine Vielzahl einmaliger Beihilfen nach § 21 BSHG gedeckt. Das SGB II kennt nur noch drei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die nicht von der Regelleistung umfasst sind. Der Gesetzgeber wollte damit besonderen Bedarfslagen gerecht werden, wie sie z. B. die Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haft darstellt. Das Landessozialgericht schließt daraus, dass für die Erstausstattung einer Wohnung nicht im gleichen Umfang Leistungen erbracht werden sollen wie nach den Bestimmungen des BSHG. Ein Teil des Bedarfs werde vielmehr durch den pauschalierten Regelsatz gedeckt. Deshalb seien einige Anschaffungen aus dem Regelsatz zu tätigen. Unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit geht das Landessozialgericht davon aus, dass im Regelsatz von 345,00 € ein „Freibetrag“ von mehr als 70,00 € enthalten sei, der angespart und bei Bedarf für die Anschaffung von Bekleidung und Hausrat eingesetzt werden könne. D. h., dem Antragsteller stünden monatlich „freie“ Mittel zur Verfügung, die auch für die „Erst“-Beschaffung von Hausrat einzusetzen seien.
Bei der Bemessung einer pauschalierten Leistung für eine Wohnungserstausstattung ist nicht die komplette Ausstattung der Wohnung mit Neuware zu Grunde zu legen. Zum einen könne der Antragsteller auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln verwiesen werden. Zum anderen sei mit der Erstausstattung keine „Wohnungsvollausstattung“ gemeint. Bestimmte Ausstattungsgegenstände, soweit sie nicht unerlässlich benötigt werden, könnten erst nach und nach angeschafft werden (z. B. Couchtisch). Dies sei bei Personen (gerade mit geringem Einkommen) durchaus üblich. „Auch in einer insoweit noch nicht vollständig ausgestatteten Wohnung ist eine menschenwürdige Existenz möglich.“
Die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderliche Erstausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten ist nach Ansicht des Landessozialgerichts durch den bewilligten Pauschalbetrag möglich. Zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten zählt das Gericht „insbesondere Möbel (wie Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine.“ Mit dem Pauschalbetrag von 1.100,00 € sei die notwendige Erstausstattung sogar als Neuware zu erwerben.
Dagegen reiche der bewilligte Pauschalbetrag nicht für die notwendige Renovierung der Wohnung aus. Die notwendigen Kosten der Einzugsrenovierung gehörten zum Erstausstattungsbedarf einer Wohnung, der als so genannter „verlorener Zuschuss“ zu bewilligen sei. Die Deckung des Bedarfs über ein Darlehen, wie dies vom kommunalen Träger angeboten wurde, komme daher nicht in Betracht. Abhängig von der konkreten Beschaffenheit der Wohnung - die Wände sind nicht tapeziert -, hält das Gericht einen zusätzlichen Betrag von 150,00 € für angemessen und erforderlich. Die Anschaffung von Teppichboden sei hingegen nicht erforderlich, solange die Wohnung mit einem Bodenbelag (z. B. PVC) vermietet wurde.
(Henning Dimpker)
Quelle: Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2007 (Az.: L 2 B 261/06 AS ER)
Der Antragsteller bezieht eine befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung und Wohngeld. Sein laufendes Einkommen deckt den sozialhilferechtlichen notwendigen monatlichen Bedarf. Da seine Einkünfte den laufenden Bedarf nur geringfügig übersteigen, beantragte er Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB XII.
Der Antrag wurde vom Sozialamt abgelehnt. Der Antragsteller beziehe weiteres laufendes Einkommen aus einer „Pauschalbeschäftigung“ als Erntehelfer und habe die Notsituation durch den vorzeitigen Abbruch einer Therapie in einer Einrichtung für Suchtkranke sowie die Ablehnung der im Anschluss an die Therapie geplanten Unterbringung und Betreuung selbst herbeigeführt. Die Entscheidung des Sozialamtes wurde vom Sozialgericht bestätigt.
Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf. Das Sozialamt wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, eine Beihilfe für Möbel und Hausrat zumindest darlehensweise zu gewähren. Im vorliegenden Fall wurden für einen 1-Personen-Haushalt folgende Anschaffungen als notwendig angesehen: Kühlschrank, Waschmaschine, Wohnzimmerschrank, Schlafzimmerschrank, Tisch, Stuhl, Lampen, Bett, Rost, Matratze, Bettdecke und Kopfkissen, Geschirr und Haushaltswäsche und ein Fernseher. Die Beihilfe ist in dem Umfang zu gewähren, in dem der Antragsteller sich nicht selbst durch vorhandene Mittel (Kontoguthaben, anteiliger Regelsatz bis zum Monatsende abzüglich des Ansparanteils für einmalige Bedarfe) helfen kann. Ob die Notlage durch das Verhalten des Antragsteller herbeigeführt wurde - dies wurde vom Betroffenen bestritten - spielte für die Entscheidung keine Rolle. „Die Notwendigkeit der Erstausstattung einer Wohnung kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person – aus welchen Gründen auch immer – über keine entsprechenden Gegenstände verfügt, das heißt außer bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung z. B. auch im Falle einer Partnerschaftstrennung oder Haftentlassung.“ Die vom Sozialamt unterstellte „Pauschalbeschäftigung“ als Erntehelfer hat der Antragsteller glaubhaft in Abrede gestellt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts bestand somit ein Anordnungsanspruch. Ebenfalls lag ein Anordnungsgrund vor, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Klageverfahrens in einer nahezu leeren Wohnung zu wohnen.
(Henning Dimpker)
Quelle: Beschluss des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2006 mit dem Az. L 15 B 143/06 SO ER
Verwaltungsgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 8. April 2009 (Az.: S 3 K 2721/07):
„Die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II dar.“
Im vom Verwaltungsgericht Bremen am 8. April 2009 entschiedenen Fall hatte der Kläger infolge der Uneinbringlichkeit der von ihm zu entrichtenden Geldstrafe in einer Justizvollzugsanstalt eine 20tägige Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen (§ 43 Satz 1 StGB). Der Kläger bezog bis zu seiner Ingewahrsamnahme Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den §§ 19 ff. SGB II, insbesondere die Regelleistung nach § 20 SGB II sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 22 Abs. 1 SGB II.
Unter Verweis auf § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II erklärte der für den Kläger zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Aufhebung der für die Zeit der Ingewahrsamnahme des Klägers ihm gemäß dem SGB II bewilligten Mittel bzw. verlangte deren Erstattung. Dieser öffentliche Träger stellte sich hier auf den Standpunkt, bei der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe würde es sich um einen „Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ handeln, der gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II gleichgestellt sei. Dies würde grundsätzlich zu einem Verlust sämtlicher Ansprüche auf die Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB II führen.
Das Verwaltungsgericht Bremen folgte dieser Argumentation aber nicht. Der Tenor war vielmehr der, dass die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gerade keinen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II darstellt. Gemäß § 459 e Abs. 1 StPO wird eine Ersatzfreiheitsstrafe auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde, d. h. der Staatsanwaltschaft, vollstreckt. Es erfolgt hier keine weitere Entscheidung des zuständigen Richters.
Der Gesetzesbegründung entsprechend (BT-Drucksache 16/1410, Seite 50) liegt ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung „insbesondere vor bei dem Vollzug einer Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, der Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 BGB das Vormundschaftsgericht die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes trifft.“
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist hier nicht als Ausschlussgrund entsprechend § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II erwähnt, was das Verwaltungsgericht Bremen in seiner hierbezüglich eingenommenen Linie bestärkte. In seinem in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Beschluss vom 26. Juni 2009 (Az.: S 26 AS 1118/09.ER) trat das Sozialgericht Bremen den vom Verwaltungsgericht Bremen vertretenen Aussagen ausdrücklich bei und verpflichtete die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales zur Gewährung von Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II während der Dauer der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Antragsteller:
Eine Auffassung, die aber nicht in Einklang mit den Inhalten der von der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II herausgegebenen fachlichen Hinweise steht. Unter der Ziff. 7.37 b („Ersatzfreiheitsstrafe“) wird ausdrücklich ausgeführt: „Tritt an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) führt dies ebenfalls zum Leistungsausschluss“.
Das sich an dieser Stelle darstellende Problem besteht darin, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende es ablehnen, diese Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren. Es erfolgt vielmehr der Hinweis darauf, es bestünde hier noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es kann deshalb nur empfohlen werden, in entsprechenden Fällen gegen eine Streichung des Arbeitslosengeldes II sofort Widerspruch zu erheben sowie beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag auf Verpflichtung der ARGE zur Weitergewährung von Leistungen zu stellen.
Dr. Manfred Hammel
Caritasverband für Stuttgart e. V.